_ vom 25. August 2023 (VB 70 S. 4 f.) nicht zu entnehmen, wobei auch kein psychopathologischer Befund genannt werde. Insofern vorgebracht werde, dass Diagnosen nicht berücksichtigt geworden seien, ergäben sich darauf aus den vorgelegten Berichten keine Hinweise. Zudem seien sowohl die geschilderten Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule als auch das Erschöpfungsgefühl bereits versicherungsmedizinisch gewürdigt worden und hätten Eingang in die Beurteilung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit gefunden (VB 77 S. 7 ff.).