Es kann ihr auch nicht entnommen werden, seit wann die Behandlung wieder stattfindet und in welchem Intervall er die Beschwerdeführerin behandelt. Dr. med. H._____ bezog sich auf einen Arztbericht vom 24. Juni 2021 (vgl. VB 42.22), wonach die Beschwerdeführerin damals für nicht ganz sechs Monate in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung gewesen sei. Ob auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2024 eine Behandlung stattgefunden hat, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen (VB 70 S. 4 f.). Seine Ausführungen, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med.