übereinstimmen (VB 48 S. 8). Die Beschwerdeführerin hatte ausgeführt, sie gehe nicht mehr zu Dr. med. I._____, weil sie eine Pause von allen Ärzten brauche (VB 48 S. 4). Die dagegen vorgebrachte Stellungnahme des Behandlers Dr. med. H._____ vom 25. August 2023 enthält zudem weder eine eigene Beurteilung noch eine Diagnosestellung oder eine Anamnese. Es kann ihr auch nicht entnommen werden, seit wann die Behandlung wieder stattfindet und in welchem Intervall er die Beschwerdeführerin behandelt.