Das Gutachten von Dr. med. C._____ ist ausführlich und es begründet schlüssig, wieso keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht vorhanden ist. Eine Einschränkung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin konnte nicht erhoben werden (VB 48 S. 7). Psychische Störungen mit Krankheitswert schloss er klar aus und führte auch aus, anlässlich der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht unauffällig präsentiert. Bei ganz uneingeschränkten psychokognitiven Funktionen könne aus psychiatrischem Fachgebiert keine Einschränkung attestiert werden.