Auch sind die Erinnerungen an den Krieg durchaus thematisiert worden. Der Gutachter hat diesen sowohl in der persönlichen Anamnese (VB 48 S. 5) als auch im Bereich der Krankheitsentwicklung erwähnt, als die Beschwerdeführerin ausführte, der Knall des Airbags habe sie an den Krieg erinnert, sie habe aber nie etwas über den Krieg geträumt und sie werde auch nicht dadurch belastet (VB 48 S. 6). Es ist somit nicht ersichtlich, dass der ethnische Hintergrund des Begutachters einen Einfluss auf dessen Beurteilung gehabt hätte. Das Gutachten von Dr. med. C._____ ist ausführlich und es begründet schlüssig, wieso keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht vorhanden ist.