Für sie sei Dr. med. C._____ ein Serbe, wodurch sie im Gespräch gehemmt gewesen sei und sich nicht habe öffnen können (VB 70 S. 4). Entgegen der Annahme von Dr. med. I._____ wurde gemäss dem Gutachten das Gespräch bei Dr. med. C._____ in bosnischer Sprache, also der Muttersprache der Beschwerdeführerin, geführt (VB 48 S. 6). Auch sind die Erinnerungen an den Krieg durchaus thematisiert worden.