G._____ verweist in ihrem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 13. Februar 2024 sodann explizit darauf, dass für die genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine EFL notwendig sei (Beschwerdebeilage [BB] 10 S. 3), welche mit der vorliegenden FOMA vom 15. September 2022 in einer angepassten Form bereits durchgeführt wurde (vgl. VB 48 S. 11).