Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei kein Anamnesegespräch geführt worden und die Vorakten seien nicht geprüft und miteinbezogen worden (Beschwerde S. 7), ist somit nicht zutreffend. Entsprechend war Dr. med. D._____ auch bekannt, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen sind und ein Arbeitsversuch in einem höheren Pensum aufgrund Schmerzexazerbationen unterbrochen worden ist (VB 48 S. 17 f.). Dies wurde auch in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. VB 48 S. 14). Die arbeitsplatzbezogenen Abklärungen durch die B._____ sind umfangreich und detailliert (vgl. VB 48 S. 14 f.;