5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 87.5 % sei nicht begründet und missachte die aktuellen Arztberichte. Die Abklärungen seien ohne Wertung des Zusammenspiels der verschiedenen Einzeldiagnosen in einem Komplex vorgenommen worden (Beschwerde S. 3). Bei der funktionsorientierten medizinischen Abklärung handle es sich zudem nicht um ein Gutachten, es seien dabei lediglich die Bewegungsmöglichkeiten evaluiert wurden, ohne auf das Schmerzlevel bei den entsprechenden Bewegungen einzugehen. Es seien auch kein Anamnesegespräch geführt und keine Vorberichte geprüft und miteinbezogen worden (Beschwerde S. 7).