Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; je mit Hinweisen).