Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit, wobei die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien (VB 48 S. 13). Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in der bisherigen Tätigkeit als Abteilungslei- -5- terin eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit zusätzlichen Pausen von etwa einer Stunde pro Tag auszuüben. Bezogen auf einen Tag mit einer Arbeitszeit von acht Stunden mit einer Kaffeepause von 15 Minuten pro Halbtag und einer Mittagszeit von mindestens 30 Minuten resultiere somit rechnerisch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine 87.5%ige Arbeitsfähigkeit (VB 48 S. 14).