1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht auf die nach dem Vorbescheid eingereichten Berichte eingegangen sei, sondern lediglich pauschal geschrieben habe, es fänden sich keine Hinweise auf medizinische Aspekte, welche die Feststellungen in Frage stellen würden oder aufgrund welcher weitere medizinische Abklärungen veranlasst werden müssten (Beschwerde S. 8).