2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer erneuten Stellungnahme des RAD vom 18. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 16. April 2024 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: