1. 1.1. Die 1975 geborene, als Abteilungsleiterin tätige Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 18. März 2021 mit Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem erlittenen Autounfall zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung bei. Nachdem die Unfallversicherung mitgeteilt hatte, dass sie ihre Leistungen per 31. August 2021 einstelle, schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Integration mit Mitteilung vom 12. August 2021 ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie sei rentenausschliessend eingegliedert.