Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.113 / db / GM Art. 85 Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Milena Peter, Rechtsanwältin, Marktgasse 44, Postfach 449, 4310 Rheinfelden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin ¨ Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1975 geborene, als Abteilungsleiterin tätige Beschwerdeführerin mel- dete sich erstmals am 18. März 2021 mit Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem erlittenen Autounfall zum Bezug von Leistungen (Berufliche In- tegration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen zog die Beschwerdegegne- rin die Akten der Unfallversicherung bei. Nachdem die Unfallversicherung mitgeteilt hatte, dass sie ihre Leistungen per 31. August 2021 einstelle, schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Integration mit Mitteilung vom 12. August 2021 ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie sei ren- tenausschliessend eingegliedert. 1.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Juni 2022 unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erneut zum Bezug von Leistungen (Rente) der IV an. In der Folge zog die Beschwerdegegne- rin die Akten der neu zuständigen Krankentaggeldversicherung bei, welche die B._____ mit einem psychiatrischen Gutachten sowie einer Funktionso- rientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) beauftragt hatte, und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2024 ei- nen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Am 19. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 17. Januar 2024 aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 eine halbe Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrad an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin unter Beilage einer erneuten Stellungnahme des RAD vom 18. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2024 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 16. April 2024 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, in- dem sie in der angefochtenen Verfügung nicht auf die nach dem Vorbe- scheid eingereichten Berichte eingegangen sei, sondern lediglich pauschal geschrieben habe, es fänden sich keine Hinweise auf medizinische As- pekte, welche die Feststellungen in Frage stellen würden oder aufgrund welcher weitere medizinische Abklärungen veranlasst werden müssten (Beschwerde S. 8). 1.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrück- lich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). 1.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegeg- nerin ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) genügend nachge- kommen, legte sie doch kurz dar, von welcher Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit sie ausging, in welchem Zeitpunkt sie vom frühesten Rentenbeginn ausging und auf welche medizinische Beurteilung sie ihre Verfügung stützte. Zudem nahm sie Bezug auf die neu eingereichten me- dizinischen Berichte sowie den eingereichten Einwand. Damit war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, sich über die Gründe der Be- schwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt hatten, ein Bild zu -4- machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführerin ist damit zu verneinen. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (VB 81) zu Recht abgewiesen hat. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2024 (VB 81) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2022 (VB 48 S. 1 ff.) sowie die von Dr. med. D._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, durchgeführte Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom 15. September 2022 (VB 48 S. 11 ff.). Dr. med. C._____ führte dabei aus, es seien keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Kriegswirren im Heimatland erlebt. Das Leistungsniveau und Ver- haltensmuster im Erwachsenenalter schliesse jedoch ganz klar sämtliche posttraumatische Symptome inklusive einer posttraumatischen Persönlich- keitsänderung aus (VB 48 S. 8). Dr. med. D._____ stellte gestützt auf die FOMA folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 48 S. 12): " Chronisches zervikovertebreales, aktuell zervikobrachiales Schmerzsyn- drom rechts (…) Lumbospondylogenes Syndrom rechts (…) Aktuell Angabe von beidseitigen Knieschmerzen rechts mehr als links (…) Bei den Tests sei eine leicht verminderte Arm-Kraft sowie eine leicht ver- minderte Belastungstoleranz des rechten Beines beobachtet worden. Auf- grund der beobachteten Selbstlimitierung konnten die arbeitsrelevanten Probleme mittels EFL-Tests nicht objektiviert werden. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Be- reich einer leichten Arbeit, wobei die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien (VB 48 S. 13). Es sei der Be- schwerdeführerin zumutbar, in der bisherigen Tätigkeit als Abteilungslei- -5- terin eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit zusätzlichen Pausen von etwa einer Stunde pro Tag auszuüben. Bezogen auf einen Tag mit einer Arbeits- zeit von acht Stunden mit einer Kaffeepause von 15 Minuten pro Halbtag und einer Mittagszeit von mindestens 30 Minuten resultiere somit rechne- risch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine 87.5%ige Arbeitsfä- higkeit (VB 48 S. 14). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers – somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335; 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.) – erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Ren- tenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Ex- pertise, so sind wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen er- gänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 87.5 % sei nicht begründet und missachte die aktuel- len Arztberichte. Die Abklärungen seien ohne Wertung des Zusammen- spiels der verschiedenen Einzeldiagnosen in einem Komplex vorgenom- men worden (Beschwerde S. 3). Bei der funktionsorientierten medizini- schen Abklärung handle es sich zudem nicht um ein Gutachten, es seien dabei lediglich die Bewegungsmöglichkeiten evaluiert wurden, ohne auf das Schmerzlevel bei den entsprechenden Bewegungen einzugehen. Es seien auch kein Anamnesegespräch geführt und keine Vorberichte geprüft und miteinbezogen worden (Beschwerde S. 7). Zudem könne auf das Gut- achten von Dr. med. C._____ nicht abgestützt werden, da die Explorations- -6- situation aufgrund der ethnischen Zugehörigkeiten von wesentlichen Span- nungen geprägt gewesen sei, wobei dieser offensichtliche Umstand vom Begutachtenden nicht thematisiert worden sei (Beschwerde S. 8). Die Ar- beitsfähigkeit beruhe auf einem Gesundheitsschaden und es sei klar er- stellt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als 50 % arbeiten könne (Beschwerde S. 10). 5.2. 5.2.1. Die FOMA der B._____ umfasste eine Anamnese, ein strukturiertes Inter- view, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Be- urteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten (VB 48 S. 11; S. 12 ff.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei kein Anamnesegespräch geführt worden und die Vorakten seien nicht ge- prüft und miteinbezogen worden (Beschwerde S. 7), ist somit nicht zutref- fend. Entsprechend war Dr. med. D._____ auch bekannt, dass die behan- delnden Ärzte der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen sind und ein Arbeitsversuch in einem höheren Pensum aufgrund Schmerzexazerbationen unterbrochen worden ist (VB 48 S. 17 f.). Dies wurde auch in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. VB 48 S. 14). Die arbeitsplatzbezogenen Abklärungen durch die B._____ sind umfang- reich und detailliert (vgl. VB 48 S. 14 f.; S. 24 ff.). Die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar begründet (VB 48 S. 12 ff). 5.2.2. Der RAD-Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, kam in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2023 zum Schluss, es könne auf die Ergeb- nisse der psychiatrischen Begutachtung und der Funktionsorientierten Me- dizinischen Abklärung abgestellt werden. Die aktuell von der Beschwerde- führerin ausgeübte Tätigkeit sei dabei ideal angepasst und gesamthaft im Umfang von 87.5 % zumutbar (VB 60 S. 3 ff.). 5.2.3. Der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F._____, Facharzt für Allge- meine Medizin, vom 20. Juli 2023, es sei nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden, kann nicht gefolgt werden, da er sich vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, sich nicht mit den Resultaten der FOMA auseinandersetzte und davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin eine sehr hohe Leistungsbereitschaft vorliege (VB 68 S. 10), während im Rahmen der vorgenommenen FOMA Selbstlimitierun- gen beobachtet wurden (VB 48 S. 13). Dr. med. G._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab in Ihrem Bericht vom 21. Juli 2023 lediglich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (VB 68 S. 13). Diesbezüglich geht die Rechtsprechung in Anbetracht der sich mit Bezug -7- auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; viel- mehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprü- fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelie- rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 399), was hier nicht der Fall ist. Dr. med. G._____ verweist in ihrem im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Bericht vom 13. Februar 2024 sodann explizit darauf, dass für die ge- naue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine EFL notwendig sei (Beschwer- debeilage [BB] 10 S. 3), welche mit der vorliegenden FOMA vom 15. Sep- tember 2022 in einer angepassten Form bereits durchgeführt wurde (vgl. VB 48 S. 11). 5.2.4. Die Beschwerdeführerin stellt dem ausführlichen und schlüssigen Gutach- ten von Dr. med. C._____ vom 20. September 2022 (VB 48 S. 1 ff.) zudem die Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. H._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2023 (VB 70 S. 4 f.) gegenüber. Dr. med. H._____ führte lediglich aus, er verstehe nicht, wieso die fehlerfrei und differenziert Hochdeutsch sprechende Beschwer- deführerin zu einem serbo-kroatisch sprechenden Psychiater geschickt worden sei, was sie davon abgehalten habe, über den Bürgerkrieg zu spre- chen. Für sie sei Dr. med. C._____ ein Serbe, wodurch sie im Gespräch gehemmt gewesen sei und sich nicht habe öffnen können (VB 70 S. 4). Entgegen der Annahme von Dr. med. I._____ wurde gemäss dem Gutach- ten das Gespräch bei Dr. med. C._____ in bosnischer Sprache, also der Muttersprache der Beschwerdeführerin, geführt (VB 48 S. 6). Auch sind die Erinnerungen an den Krieg durchaus thematisiert worden. Der Gutachter hat diesen sowohl in der persönlichen Anamnese (VB 48 S. 5) als auch im Bereich der Krankheitsentwicklung erwähnt, als die Beschwerdeführerin ausführte, der Knall des Airbags habe sie an den Krieg erinnert, sie habe aber nie etwas über den Krieg geträumt und sie werde auch nicht dadurch belastet (VB 48 S. 6). Es ist somit nicht ersichtlich, dass der ethnische Hin- tergrund des Begutachters einen Einfluss auf dessen Beurteilung gehabt hätte. Das Gutachten von Dr. med. C._____ ist ausführlich und es begrün- det schlüssig, wieso keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht vor- handen ist. Eine Einschränkung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin konnte nicht erhoben werden (VB 48 S. 7). Psychische Störungen mit Krankheitswert schloss er klar aus und führte auch aus, anlässlich der Ex- ploration habe sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hin- sicht unauffällig präsentiert. Bei ganz uneingeschränkten psychokognitiven Funktionen könne aus psychiatrischem Fachgebiert keine Einschränkung attestiert werden. Zudem würden die fehlenden psychischen Beschwerden mit Krankheitswert auch mit der gegenwertig fehlenden Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen aus psychiatrischem Fachgebiet -8- übereinstimmen (VB 48 S. 8). Die Beschwerdeführerin hatte ausgeführt, sie gehe nicht mehr zu Dr. med. I._____, weil sie eine Pause von allen Ärz- ten brauche (VB 48 S. 4). Die dagegen vorgebrachte Stellungnahme des Behandlers Dr. med. H._____ vom 25. August 2023 enthält zudem weder eine eigene Beurteilung noch eine Diagnosestellung oder eine Anamnese. Es kann ihr auch nicht entnommen werden, seit wann die Behandlung wie- der stattfindet und in welchem Intervall er die Beschwerdeführerin behan- delt. Dr. med. H._____ bezog sich auf einen Arztbericht vom 24. Juni 2021 (vgl. VB 42.22), wonach die Beschwerdeführerin damals für nicht ganz sechs Monate in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung gewesen sei. Ob auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2024 eine Behandlung stattgefunden hat, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen (VB 70 S. 4 f.). Seine Ausführungen, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ abgestützt werden, begründete er lediglich mit der Nati- onalität des Gutachters, ohne weiter Gründe vorzubringen, welche gegen das fachlich und formell korrekte Gutachten oder die fachliche Qualifikation von Dr. med. C._____ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) sprechen würden. Den Ausführun- gen von Dr. med. H._____ kann daher nicht gefolgt werden. 5.2.5. Dr. med. E._____ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 aus, es werde nicht spezifiziert, welche Schmerzen in den beschriebenen Situationen verstärkt würden. Insofern sei eine Würdigung dieser Angaben nicht möglich, wobei Hinweise auf neue medizinische Aspekte der Schmer- zen fehlen würden. Soweit angegeben werde, es sei eine mittelgradige De- pression diagnostiziert worden, sei eine solche aus dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 25. August 2023 (VB 70 S. 4 f.) nicht zu entnehmen, wobei auch kein psychopathologischer Befund genannt werde. Insofern vorgebracht werde, dass Diagnosen nicht berücksichtigt geworden seien, ergäben sich darauf aus den vorgelegten Berichten keine Hinweise. Zudem seien sowohl die geschilderten Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule als auch das Erschöpfungsgefühl bereits versiche- rungsmedizinisch gewürdigt worden und hätten Eingang in die Beurteilung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit gefunden (VB 77 S. 7 ff.). 5.2.6. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuwei- sen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 5.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit -9- der FOMA von Dr. med. D._____ vom 15. September 2022 (VB 48 S. 11 ff.) sowie der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. C._____ vom 20. September 2022 (VB 48 S. 1 ff) begründen. Auf die darin attes- tierte Arbeitsfähigkeit von 87.5 % kann somit vollumfänglich abgestellt wer- den. 5.4. Die Ermittlung der Einschränkung mittels Prozentvergleich wird in der vor- liegenden Ausgangslage, in welcher die bisherige Tätigkeit noch zumutbar und ein entsprechender Arbeitsplatz auch noch vorhanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3 mit Hinweis) ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten, wodurch auf wei- tere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde daher abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli