Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Juni 2021 verneint (VB 156 S. 7 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Heilbehandlungsund Taggeldleistungen zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 per 31. Oktober 2022 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint. 6. 6.1. Nach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).