Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten Gerichtsgutachtens, in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 die Adäquanz der über den 31. März 2022 hinaus geklagten, nicht objektivierbaren