5.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. C._____ vom 7. Juni 2022 und Dr. med. G._____ vom 7. Oktober 2022 sowie der Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 1. September 2022 erwecken könnten. Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.1. hiervor).