5.2. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, es könne nicht davon ausgegangen werden, der status quo sine sei drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen, da aufgrund des im Kopf des Beschwerdeführers gefundenen Metallkörpers eine vorbestehende Erkrankung bestehe (Verhandlungsprotokoll S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).