Er begründet dies einerseits mit der kranialen Computertomographie vom 22. April 2022 und verweist andererseits auf den Bericht der Klinik B._____ vom 21. Juni 2021, wonach beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf ein Schädelhirntrauma (keine Prellmarke, kein Brillenhämatom oder sonstige Weichteilverletzungen) festgestellt werden konnten. Schliesslich verweist Dr. med. G._____ auf das neurologische Aktengutachten von Dr. med. H._____, welches die Auffassung von Dr. med. G._____ bestätigt (VB 106). Damit erweist sich die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 7. Oktober 2022 als nachvollziehbar und schlüssig begründet.