_ führte weiter aus, dass die subjektive Schilderung des Beschwerdeführers eher auf eine Schockreaktion als auf eine organisch-neurotraumatologisch bedingte Bewusstseinsstörung hindeute (VB II S. 6). Dies deckt sich mit der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Mai 2022, in der ausgeführt wird, zur Angabe der Bewusstlosigkeit sei anzumerken, dass Betroffene häufig angäben, "benommen", "verwirrt", "erschrocken" oder auch "bewusstlos" gewesen zu sein, wobei eine als gefährlich und bedrohlich empfundene Situation auch dazu führen könne, dass man sich an Einzelheiten des Geschehens nicht mehr genau erinnern könne (VB 83 S. 5).