_ vom 21. Juni 2021 seien keine Hinweise auf traumatische Verletzungen festgestellt worden (vgl. VB 7 S. 2). Dr. med. H._____ führte weiter aus, dass die subjektive Schilderung des Beschwerdeführers eher auf eine Schockreaktion als auf eine organisch-neurotraumatologisch bedingte Bewusstseinsstörung hindeute (VB II S. 6).