5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei widersprüchlich, wenn die Kreisärzte der Beschwerdegegnerin am 17. März und 22. Juni 2022 die Durchführung eines MRI mit SWI-Sequenzen empfohlen hätten, die Beschwerdegegnerin nun jedoch davon ausgehe, dass die MRI-Untersuchung nicht mehr notwendig sei (Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin hätte, nachdem ein MRI mit SWI-Sequenzen nicht habe durchgeführt werden können, alternative Verfahren in Form eines neuropsychologischen Gutachtens oder spezieller neurodiagnostischer Verfahren prüfen müssen, um das Vorliegen einer Hirnverletzung zu überprüfen (Verhandlungsprotokoll S. 3).