_ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden, der bildgebenden Befunde sowie unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Die Aktenbeurteilung ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 2.3.3). Es ist demnach grundsätzlich auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. H._____ abzustellen wonach die vom Beschwerdeführer initial angegebene kurze Bewusstlosigkeit kritisch -8-