__ auf Folgendes hinzuweisen: Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte des Beschwerdeführers (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) bei der Einholung des fraglichen Gutachtens durch die Versicherung gewahrt wurden. Dieses ist daher gleich zu werten wie eine versicherungsinterne Beurteilung, weshalb ihm rechtsprechungsgemäss die Beweiskraft eines versicherungsinternen Berichtes und nicht diejenige eines verwaltungsexternen Gutachtens zukommt (vgl. zum Ganzen statt vieler SVR 2023 IV Nr. 12 S. 36, 8C_23/2022 und 8C_51/2022 E. 4.2.2, sowie Urteile des Bundesgerichts