Anmerkung, die Durchführung einer kranialen Magnetresonanztomografie sei aufgrund metallischen Fremdkörpers in der Wange nicht möglich gewesen) fehle unter Einsichtnahme der Originalbildgebung durch den Unterzeichner der Nachweis eines organischen Substrats für die geklagten psychischen Veränderungen. Ergänzend werde festgestellt, dass gemäss Echtzeitdokumentation vom 30. Juni 2021 keinerlei Hinweise für eine Kopfverletzung (keine Prellmarke, kein Brillenhämatom oder sonstige Weichteilverletzung) nachgewiesen seien im Sinne einer Kopfmitbeteiligung.