2.9. Kreisarzt Dr. med. G._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2022 aus, nach Ergänzung des Dossiers durch eine Bilddiagnostik (kraniale Computertomographie vom 22. April 2022; Anmerkung, die Durchführung einer kranialen Magnetresonanztomografie sei aufgrund metallischen Fremdkörpers in der Wange nicht möglich gewesen) fehle unter Einsichtnahme der Originalbildgebung durch den Unterzeichner der Nachweis eines organischen Substrats für die geklagten psychischen Veränderungen.