So weise die subjektive Beschreibung des Beschwerdeführers eher auf eine Schockreaktion als auf eine organisch-neurotraumatologisch bedingte Bewusstseinsveränderung hin. Der beschriebene Kopfanprall gegen die gepolsterte Nackenstütze sei aus neurotraumatologischer Sicht auch nicht geeignet, eine relevante Kopfverletzung zu verursachen (VB II 3 S. 6). Zudem verwies Dr. med.