Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei aus neurotraumatologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich belegt. Die vom Beschwerdeführer initial angegebene kurze Bewusstlosigkeit ohne eigentliche Amnesie sei in Kenntnis der Beschreibung der weiteren Beschwerden und der Umstände am Unfallort (Bericht Klinik B._____ vom 21. Juni 2021) kritisch zu hinterfragen. So weise die subjektive Beschreibung des Beschwerdeführers eher auf eine Schockreaktion als auf eine organisch-neurotraumatologisch bedingte Bewusstseinsveränderung hin.