Bezüglich der Angabe der Bewusstlosigkeit gelte es anzumerken, dass bei Kollisionen oder auch anderen Ereignissen, die überraschend aufträten und mit erheblichen Geräuschen und mit einer unbewussten Angstsituation einhergingen, von Beteiligten häufig berichtet werde, sie seien anschliessend "benommen", "verwirrt", "erschreckt" oder gar "bewusstlos" gewesen. Es könne durch eine als gefährlich und bedrohlich erscheinende Situation auch dazu kommen, dass man sich an die Details des Ereignisses nicht mehr genau erinnern könne. Je nach biomechanischem Ausmass des Traumas sei selbstverständlich eine kurze oder länger dauernde Bewusstlosigkeit möglich (VB 83 S. 5).