_ vom 5. Mai 2022, geht hervor, dass beim Heckanprall das Auto des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung erfahren habe, welche unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen habe (VB 83 S. 3). Bezüglich der Angabe der Bewusstlosigkeit gelte es anzumerken, dass bei Kollisionen oder auch anderen Ereignissen, die überraschend aufträten und mit erheblichen Geräuschen und mit einer unbewussten Angstsituation einhergingen, von Beteiligten häufig berichtet werde, sie seien anschliessend "benommen", "verwirrt", "erschreckt" oder gar "bewusstlos" gewesen.