2.2. Kreisarzt med. pract. C._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 fest, dass anamnestisch eine kurzfristige Bewusstlosigkeit beschrieben worden sei. Insofern solle zur Beurteilung noch eine MRI-Untersu- chung (mit SWI-Sequenzen) des Kopfes durchgeführt werden (VB 69).