c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Der Präsident lud die Parteien mit Verfügung vom 12. August 2024 für den 15. Oktober 2024 zur Verhandlung vor. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 22. August 2022 auf die Teilnahme.