2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es seien dem Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2022 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilungskosten, Taggelder, eventuell Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten. b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.