In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen mehrere kreisärztliche Stellungnahmen ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 31. Oktober 2022 ein und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab.