1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 23. Juni 2021 am 21. Juni 2021 einen Auffahrunfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen mehrere kreisärztliche Stellungnahmen ein.