Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.112 / mg / sg Art. 142 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024; ES04814/2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 23. Juni 2021 am 21. Juni 2021 einen Auffahrunfall erlitt. Die Be- schwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen mehrere kreisärztliche Stellungnahmen ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistun- gen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 31. Ok- tober 2022 ein und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Die vom Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Januar 2024 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. a) Es seien dem Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2022 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilungskosten, Taggelder, eventu- ell Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten. b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auf- trag zu geben. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu- führen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Der Präsident lud die Parteien mit Verfügung vom 12. August 2024 für den 15. Oktober 2024 zur Verhandlung vor. Die Beschwerdegegnerin verzich- tete mit Eingabe vom 22. August 2022 auf die Teilnahme. 2.4. Am 15. Oktober 2024 fand die beantragte Verhandlung statt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilbe- handlungs- und Taggeldleistungen mit Einspracheentscheid vom 18. Ja- nuar 2024 per 31. Oktober 2022 eingestellt und einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschä- digung verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 134). 2. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 2.1. Im Rahmen der auf den Unfall folgenden notfallmässigen Konsultation in der Klinik B._____ vom 21. Juni 2021 wurden nach gleichentags durchge- führter CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) keine Traumafolgen im Schädel- oder im HWS-Bereich festgestellt. Klinisch habe sich lediglich eine Druckdolenz der HWS ergeben. Zudem seien beim Beschwerdeführer am Kopf keine Prellmarke, keine Läsionen, keine Blu- tungen, kein Monokel- oder Brillenhämatom und keine Druckdolenz über der Kalotte festgestellt worden (VB 7 S. 2). 2.2. Kreisarzt med. pract. C._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 fest, dass anamnestisch eine kurzfristige Bewusstlosigkeit beschrie- ben worden sei. Insofern solle zur Beurteilung noch eine MRI-Untersu- chung (mit SWI-Sequenzen) des Kopfes durchgeführt werden (VB 69). 2.3. Am 22. April 2022 fand ein CT des Neurokraniums statt (VB 88). Im Bericht wurde ein Kinking der linksseitig dominanten Vertebralarterie festgestellt, ansonsten altersentsprechender nativer CT-Befund des Neurokraniums. Kein Hinweis auf eine intrakranielle Blutung oder Raumforderung. Kein akuter oder subakuter Infarkt, keine Infarktresiduen. Weiter wurde ausge- führt: "Unklarer metallischer Fremdkörper linksseitig über der Wange als Kontamination für MRI. Spiral-CT". Der metallische Fremdkörper sei -4- konventionell radiologisch verifiziert worden, in der Wange befinde sich ein 6 mm grosser subkutaner metallischer Fremdkörper (VB 88). 2.4. Aus der von der Beschwerdegegnerin eingeholten biomechanischen Kurz- beurteilung der D._____ von Dr. med. E._____, Fachärztin für Rechtsme- dizin, und Dr. sc. techn. F._____ vom 5. Mai 2022, geht hervor, dass beim Heckanprall das Auto des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsände- rung in Vorwärtsrichtung erfahren habe, welche unterhalb oder knapp in- nerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen habe (VB 83 S. 3). Be- züglich der Angabe der Bewusstlosigkeit gelte es anzumerken, dass bei Kollisionen oder auch anderen Ereignissen, die überraschend aufträten und mit erheblichen Geräuschen und mit einer unbewussten Angstsituation einhergingen, von Beteiligten häufig berichtet werde, sie seien anschlies- send "benommen", "verwirrt", "erschreckt" oder gar "bewusstlos" gewesen. Es könne durch eine als gefährlich und bedrohlich erscheinende Situation auch dazu kommen, dass man sich an die Details des Ereignisses nicht mehr genau erinnern könne. Je nach biomechanischem Ausmass des Traumas sei selbstverständlich eine kurze oder länger dauernde Bewusst- losigkeit möglich (VB 83 S. 5). Aus biomechanischer Sicht ergebe sich hier aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festge- stellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall, wie im vorliegenden Fall, eher nicht erklärbar seien (VB 83 S. 5). 2.5. Kreisarzt med. pract. C._____ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2022 auf die Frage, welche strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 21. Juni 2021 mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit vor- lägen, fest: Aus unfallchirurgischer Sicht aufgrund der vorliegenden Doku- mentation keine. Die Frage, ob von einer weiteren Behandlung der Unfall- folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, verneinte med. pract. C._____. Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische strukturelle traumati- sche Verletzung am 21. Juni 2021 sei anzunehmen, dass die Distorsions- /Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis zwölf Wochen vollständig abheil- ten und die aktuellen Beschwerden einem anderen Prozess zuzuordnen seien. Aus unfallchirurgischer Sicht sei ab sofort eine 100%ige Arbeitsfä- higkeit gegeben. Ergänzend hielt med. pract. C._____ fest, dass zusätzlich zur Beantwortung der Fragen eine fachneurologische Beurteilung erfolgen solle (VB 89). 2.6. Dr. med. G._____, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2022 aus, bereits am 17. März 2022 sei versicherungsärztlich bei -5- einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit die Durchführung einer kranialen MRI mit SWI-Sequenzen empfohlen worden. Aus versicherungsärztlicher neu- rologischer Sicht stimme der Unterzeichner mit dieser Empfehlung überein und bei bislang dem Dossier nicht zur Verfügung stehender Untersuchung sei eine weitere Behandlung des Dossiers hinsichtlich der Fragestellung nicht möglich. Empfohlen werde die Durchführung einer kranialen MRI mit SWI-Sequenzen, durchgeführt durch einen Neuroradiologen, vorzugs- weise am USZ, mit der Fragestellung, ob traumatische Unfallfolgen vorlä- gen. Nach zur Verfügungstellung der Bilddiagnostik und des Befundes sei eine erneute Vorlage zwecks weiterer Prüfung erwünscht (VB 92). 2.7. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdegegnerin das neurologische Aktengutachten von Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, vom 1. September 2022 ein, welches zuhanden der I._____ AG erstellt worden war (VB II 3). Dr. med. H._____ führte darin aus, dass eine leichte HWS-Distorsion – hierunter fielen die Schweregrade I und II nach QTF – nach heutigem medizinischen Kenntnisstand spätestens inner- halb von drei Monaten folgenlos ausheilen würde (VB II 3 S. 6). Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei aus neurotraumatologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich belegt. Die vom Beschwerdeführer initial an- gegebene kurze Bewusstlosigkeit ohne eigentliche Amnesie sei in Kenntnis der Beschreibung der weiteren Beschwerden und der Umstände am Un- fallort (Bericht Klinik B._____ vom 21. Juni 2021) kritisch zu hinterfragen. So weise die subjektive Beschreibung des Beschwerdeführers eher auf eine Schockreaktion als auf eine organisch-neurotraumatologisch bedingte Bewusstseinsveränderung hin. Der beschriebene Kopfanprall gegen die gepolsterte Nackenstütze sei aus neurotraumatologischer Sicht auch nicht geeignet, eine relevante Kopfverletzung zu verursachen (VB II 3 S. 6). Zu- dem verwies Dr. med. H._____ auf das ambulante Assessment in der Rehaklinik J._____ vom 3. Februar 2022 (VB 58), wonach eine einge- schränkte Leistungsbereitschaft mit selbstlimitierendem Verhalten aufge- fallen sei, was auch im neurologischen Bericht des Kantonsspitals K._____ vom 14. Februar 2022 in ähnlicher Weise gesehen worden sei (VB 65). Dr. med. H._____ führt weiter aus, dass das nicht krankheitsadäquate Verhal- ten mit Beschwerdeausweitung, auch unter Berücksichtigung der fehlen- den strukturellen, organisch abstützbaren Befunde, die Annahme, dass die aktuell noch geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr als unfallkausal aufzufassen seien, untermaure (VB II S. 6). 2.8. Aufgrund der Empfehlung von Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 22. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zur MRI-Untersuchung an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals L._____ angemeldet. Mit E-Mail vom 26. September 2022 teilte diese der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund des metallischen Fremdkörpers in -6- der Wange das MRI nach Rücksprache mit dem diensthabenden Oberarzt nicht habe durchgeführt werden können (VB 103). 2.9. Kreisarzt Dr. med. G._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Okto- ber 2022 aus, nach Ergänzung des Dossiers durch eine Bilddiagnostik (kra- niale Computertomographie vom 22. April 2022; Anmerkung, die Durchfüh- rung einer kranialen Magnetresonanztomografie sei aufgrund metallischen Fremdkörpers in der Wange nicht möglich gewesen) fehle unter Einsicht- nahme der Originalbildgebung durch den Unterzeichner der Nachweis ei- nes organischen Substrats für die geklagten psychischen Veränderungen. Ergänzend werde festgestellt, dass gemäss Echtzeitdokumentation vom 30. Juni 2021 keinerlei Hinweise für eine Kopfverletzung (keine Prellmarke, kein Brillenhämatom oder sonstige Weichteilverletzung) nachgewiesen seien im Sinne einer Kopfmitbeteiligung. Bei fehlender struktureller Verlet- zungsfolge bzw. fehlender Kopfmitbeteiligung erscheine eine Kopfverlet- zung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgelegen zu haben. Selbst unter der Annahme einer leichten traumatischen Hirnverlet- zung/HWS Beschleunigungstrauma gelte diese nach drei Monaten aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht als abgeheilt. Bestätigt werde dies durch ein neurologisches Aktengutachten vom 2. September 2022 von Dr. med. H._____ (VB 106 S. 1). Bezogen auf eine Kopfverletzung seien keine struk- turell objektivierbaren Unfallfolgen nachweisbar. Die Beschwerden seien abgeheilt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine ganztägige volle Arbeits- fähigkeit (VB 106 S. 2). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -7- 3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezem- ber 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Zunächst ist hinsichtlich des Aktengutachtens von Dr. med. H._____ auf Folgendes hinzuweisen: Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die im Rah- men von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte des Be- schwerdeführers (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) bei der Einholung des fraglichen Gutachtens durch die Versicherung gewahrt wurden. Dieses ist daher gleich zu werten wie eine versicherungsinterne Beurteilung, wes- halb ihm rechtsprechungsgemäss die Beweiskraft eines versicherungsin- ternen Berichtes und nicht diejenige eines verwaltungsexternen Gutach- tens zukommt (vgl. zum Ganzen statt vieler SVR 2023 IV Nr. 12 S. 36, 8C_23/2022 und 8C_51/2022 E. 4.2.2, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit des Aktengutachtens von Dr. med. H._____, sind folglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen; Gleiches gilt für die Akten- beurteilungen der Kreisärzte med. pract. C._____ und Dr. med. G._____ (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). 4.2. Die neurologische Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 1. Septem- ber 2022 ist in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medi- zinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.3. hiervor). Dr. med. H._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden, der bildgebenden Befunde sowie unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Die Aktenbeurteilung ist damit als beweiskräftig anzuse- hen, zumal die weiteren Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 2.3.3). Es ist demnach grundsätzlich auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. H._____ abzustellen wonach die vom Beschwerdeführer initial angegebene kurze Bewusstlosigkeit kritisch -8- zu hinterfragen sei, eine leichte traumatische Hirnverletzung aus neurotrau- matologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich belegt und die an- hand der Akten nachvollziehbare lediglich leichte HWS-Distorsion gemäss aktuellem medizinischem Kenntnisstand innerhalb weniger Wochen bis maximal drei Monaten nach dem Ereignis folgenlos abgeheilt gewesen sei (VB II S. 6). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei widersprüchlich, wenn die Kreis- ärzte der Beschwerdegegnerin am 17. März und 22. Juni 2022 die Durch- führung eines MRI mit SWI-Sequenzen empfohlen hätten, die Beschwer- degegnerin nun jedoch davon ausgehe, dass die MRI-Untersuchung nicht mehr notwendig sei (Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin hätte, nachdem ein MRI mit SWI-Sequenzen nicht habe durchgeführt werden können, alternative Verfahren in Form eines neuropsychologischen Gut- achtens oder spezieller neurodiagnostischer Verfahren prüfen müssen, um das Vorliegen einer Hirnverletzung zu überprüfen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Empfehlung von med. pract. C._____ in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 (VB 69) und Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2022 (VB 92) zur Durchfüh- rung einer MRI-Untersuchung mit SWI-Sequenzen beruhte einzig darauf, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, beim Unfall vom 21. Juni 2021 kurz bewusstlos gewesen zu sein (VB 7 S. 1). Wie jedoch Dr. med. H._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 1. September 2022 nachvollzieh- bar dargelegt hat, ist die angegebene kurzzeitige Bewusstlosigkeit kritisch zu hinterfragen (VB II S. 6). So sei nach Dr. med. H._____ der beschrie- bene Kopfanprall gegen die gepolsterte Nackenstütze aus neurotraumato- logischer Sicht nicht geeignet, eine relevante Kopfverletzung zu verursa- chen. Auch im Notfallbericht der Klinik B._____ vom 21. Juni 2021 seien keine Hinweise auf traumatische Verletzungen festgestellt worden (vgl. VB 7 S. 2). Dr. med. H._____ führte weiter aus, dass die subjektive Schil- derung des Beschwerdeführers eher auf eine Schockreaktion als auf eine organisch-neurotraumatologisch bedingte Bewusstseinsstörung hindeute (VB II S. 6). Dies deckt sich mit der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Mai 2022, in der ausgeführt wird, zur Angabe der Bewusstlosigkeit sei anzumerken, dass Betroffene häufig angäben, "benommen", "verwirrt", "er- schrocken" oder auch "bewusstlos" gewesen zu sein, wobei eine als ge- fährlich und bedrohlich empfundene Situation auch dazu führen könne, dass man sich an Einzelheiten des Geschehens nicht mehr genau erinnern könne (VB 83 S. 5). Kann aber vorliegend aufgrund der Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ sowie des Notfallberichts vom 21. Juni 2021 (VB 7) und der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Mai 2022 (VB 83) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der -9- Beschwerdeführer beim Auffahrunfall vom 21. Juni 2021 keine Bewusstlo- sigkeit erlitt. Da eine MRI-Untersuchung allein mit der vom Beschwerdefüh- rer angegebenen Bewusstlosigkeit begründet wurde, entfällt auch die Not- wendigkeit der Veranlassung einer MRI-Untersuchung sowie der Prüfung möglicher Alternativen in Form eines neuropsychologischen Gutachtens oder eines neurodiagnostischen Verfahrens. Unabhängig davon können die Beurteilungen der Kreisärzte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich bezeichnet werden. Med. pract. C._____ empfahl am 17. März 2022 die Durchführung einer MRI-Untersuchung mit SWI-Sequenzen. Nach Durchführung einer kranialen Computertomographie am 22. April 2022 kam med. pract. C._____ in seiner Beurteilung vom 7. Juni 2022 zum Ergebnis, dass aus unfallchirurgischer Sicht aufgrund der vorliegenden Dokumentation keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vorlägen (VB 89). Die Einschät- zung von med. pract. C._____, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren Unfallfolgen vorlägen, erweist sich als nachvollzieh- bar und schlüssig, nachdem die am 22. April 2022 durchgeführte kraniale Computertomographie keine Hinweise auf frische traumatische Verletzun- gen ergeben hatte (VB 89 S. 2). Dr. med. G._____ geht in seiner Beurtei- lung vom 7. Oktober 2022 davon aus, dass eine Kopfverletzung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliege (VB 106). Er begründet dies einerseits mit der kranialen Computertomographie vom 22. April 2022 und verweist andererseits auf den Bericht der Klinik B._____ vom 21. Juni 2021, wonach beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf ein Schädelhirntrauma (keine Prellmarke, kein Brillenhämatom oder sonstige Weichteilverletzun- gen) festgestellt werden konnten. Schliesslich verweist Dr. med. G._____ auf das neurologische Aktengutachten von Dr. med. H._____, welches die Auffassung von Dr. med. G._____ bestätigt (VB 106). Damit erweist sich die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 7. Oktober 2022 als nachvoll- ziehbar und schlüssig begründet. 5.2. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, es könne nicht davon ausgegangen werden, der status quo sine sei drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen, da aufgrund des im Kopf des Be- schwerdeführers gefundenen Metallkörpers eine vorbestehende Erkran- kung bestehe (Verhandlungsprotokoll S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizi- nischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Es gibt in den Akten zudem auch keine Hin- weise darauf, dass der im Rahmen der Untersuchung vom 22. April 2022 über der Wange des Beschwerdeführers festgestellte metallische Fremd- körper (VB 88 S. 1) in irgendeinem Zusammenhang mit den vom - 10 - Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden steht. Die Behaup- tung des Rechtsvertreters – es liege eine vorbestehende Erkrankung vor – steht im Übrigen auch im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwer- deführers selbst, wonach er bis zum Zeitpunkt des Unfalls nie Probleme gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 5; vgl. Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 23. August 2023). 5.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. C._____ vom 7. Juni 2022 und Dr. med. G._____ vom 7. Oktober 2022 sowie der Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 1. September 2022 erwecken könnten. Die besagten Beur- teilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an be- weiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.1. hiervor). Der medi- zinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Einho- lung des vom Beschwerdeführer beantragten Gerichtsgutachtens, in anti- zipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Untersu- chungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Die Beschwer- degegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 die Adä- quanz der über den 31. März 2022 hinaus geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Juni 2021 ver- neint (VB 156 S. 7 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. Ja- nuar 2024 per 31. Oktober 2022 eingestellt und einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint. 6. 6.1. Nach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert