Für die Wahrung der Verjährungsfrist ist einzig erforderlich, dass die Beitragsforderung rechtzeitig durch eine Verfügung geltend gemacht wird. Ohne Bedeutung ist, was nachher mit der Verfügung geschieht; ob sie in Rechtskraft erwächst oder von der Ausgleichskasse oder dem Gericht aufgehoben wird (Rz. 5029 WBB). Obwohl Art. 16 AHVG den Begriff der Verjährung verwendet, handelt es sich tatsächlich um eine Verwirkung. Mit der Verwirkung geht die Beitragsforderung definitiv unter und kann danach weder freiwillig noch durch Verrechnung erfüllt werden.