16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). In Abweichung davon endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), Art. 8 Abs. 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und Art. 10 Abs. 1 AHVG (Beiträge nicht erwerbstätiger Versicherter) jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Für die Wahrung der Verjährungsfrist ist einzig erforderlich, dass die Beitragsforderung rechtzeitig durch eine Verfügung geltend gemacht wird.