Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen haben für jede ihnen angeschlossene selbstständig erwerbstätige Person eine Steuermeldung zu bestellen (Rz. 1211 WSN). Wenn vor einer gewissen Zeit bestellte Steuermeldungen noch nicht geliefert worden sind, kann die Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde nachfragen (Rz. 1218 WSN). Muss die Ausgleichskasse zur Wahrung der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen und kennt sie in diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beiträge noch nicht, so hat sie die Beiträge so festzusetzen, dass diese auf jeden Fall die wirklich geschuldeten erreichen (Rz.