37b DBG besteuerte Liquidationsgewinne sind in vollem Umfang beitragspflichtig und werden von den Steuerbehörden gemeldet (vgl. Rz. 1089.4 und 4019 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2024). 2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.