Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis). Nach Art. 37b DBG besteuerte Liquidationsgewinne sind in vollem Umfang beitragspflichtig und werden von den Steuerbehörden gemeldet (vgl. Rz.