1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 festgelegten Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 58'874.20 am 2. November 2023 in Rechnung gestellt und seit dem 1. Januar 2014 Verzugszinsen in Höhe von gesamthaft Fr. 28'145.10 erhoben hat.