2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Dabei machte er insbesondere geltend, die Forderung sei verjährt. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: