1. Mit Verfügung vom 2. November 2023 erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer aufgrund der ihr von der zuständigen Steuerbehörde über die Veranlagung der direkten Bundessteuer des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2013 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 58'874.20 (inklusive Verwaltungskosten) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 601'100.00. Zudem erhob sie auf diesem Betrag Zinsen ab 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 28'145.10. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 ab.