Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den vorliegend massgebenden Zeitraum ab 1. Dezember 2023, für den es der Beschwerdeführerin gemäss vorangehenden Ausführungen nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall auf zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. 5. Der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (VB 3) ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).