4.2. Der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden oder zu vermindern. Es handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungsund Schadenminderungspflicht (AVIG-Praxis KAE [in der hier massgebenden ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung] Rz. C3). 4.3. Da die Beschwerdeführerin im Monat September 2023 keine Kurzarbeit eingeführt hat, ist davon auszugehen, dass diese vermeidbar gewesen ist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Prüfung des Anspruchs der -7-