4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das Erstgesuch für die Monate September bis November 2023 sei erst am 5. September 2023 bewilligt worden, weshalb sie im September 2023 keine Kurzarbeit habe einführen können. Die Feststellung der Einsprachestelle, dass sie bereits ohne die Gutsprache hätte Kurzarbeit einführen können, sei purer Hohn gegenüber einem eigenständigen Familienunternehmen. Die Mitarbeitenden nach Hause zu schicken, ohne zu wissen, wie man deren Löhne bezahlen solle, würde gegen das geltende Recht der getreuen Geschäftsführung verstossen. Ihr stehe folglich der bereits bewilligte dritte Monat an Kurzarbeitsentschädigung noch zu.