Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes am Rande Europas – zwischen der Ukraine und Russland im Februar 2022 – den Auftragseingängen der Beschwerdeführerin keinen Abbruch getan hat. Im Gegenteil verzeichnete die Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Monaten durchschnittlich bis sogar überdurchschnittlich viele Auftragseingänge und erzielte im Jahr 2022 den höchsten Jahresumsatz seit 2019 (VB 23), weshalb das Argument der voraussichtlichen Folgen des neu entfachten Nahostkonflikts nicht zu überzeugen vermag, zumal dessen Auswirkungen – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (vgl. E. 3.2.2. hiervor) – ohnehin noch