Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, weshalb die von ihr erwarteten Arbeitsausfälle konkret auf den Konflikt zurückzuführen sind. Der geltend gemachte Arbeitsausfall müsste in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Nahostkonflikt stehen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes am Rande Europas – zwischen der Ukraine und Russland im Februar 2022 – den Auftragseingängen der Beschwerdeführerin keinen Abbruch getan hat.